AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Medix Business Consult GmbH (im Folgenden: Medix) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wider- sprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch Medix schriftlich bestätigt werden.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote der Medix sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Die Verkaufsangestellten der Medix sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zugeben.
  4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so wird Medix von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.

§ 3 Preise
  1. Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich Medix an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 1 Tag ab Ausstellung des Angebotes gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Velburg oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen, zzgl. Verpackung, Fracht, Überführung, Transport, Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese von Medix als leistendem Unternehmer an die Finanzbehörden abzuführen ist. Hat Medix keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen in der Annahme, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abzuführen hat, bleibt Medix die Nachberechnung der jeweils gültigen Umsatzsteuer vorbehalten, falls Medix entgegen dieser Annahme zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet war.
  3. Medix berechnet bei einem Auftragswert unter 150 EUR einen Mindermengenzuschlag von 10 EUR.
  4. Medix behält sich das Recht vor, Preise nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, Tarifabschlüssen, eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Medix steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Medix durch Lieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Medix die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Medix zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Medix, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen Medix, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist Medix als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird Medix von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Medix nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. Sofern Medix die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht und soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  5. Medix ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug
  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist Medix berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Medix kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an Medix als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Medix den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Medix die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Medix ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
  4. Der Käufer hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt an Medix oder den Frachtführer schriftlich angezeigt werden.


§ 7 Gefahrenübergang
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Velburg vereinbart. Eine vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Medix hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der Medix verlassen hat.
  3. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Als Erfüllungs- sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung gilt Velburg.

§ 8 Gewährleistung
  1.  Medix gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt grundsätzlich 12 Monate.
  2.  Im Falle eines Mangels hat der Käufer Medix zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  4. Der Käufer muss Medix die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, ist das defekte Teil bzw. Gerät, nach Beantragung einer RMA-Nummer, und einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung/Lieferschein, mit der/dem das Gerät geliefert wurde, an die Medix, Gewerbegebiet 5, Velburg, einzuschicken bzw. anzuliefern. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von Medix frei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. Medix übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
  6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  7. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Fehler auf Fremdverschulden beruht, wird Medix den Überprüfungsaufwand mit 35,00 EUR in Rechnung stellen.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien Gewährleistungsansprüche gegen Medix stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  9. Die Bestimmungen dieses § 8 regeln die Rechte und Ansprüche des Kunden im Falle eines Mangels abschließend. Die in diesem § 8 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern Mängelansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Medix beruhen oder im Übrigen zwingend nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gehaftet wird, z.B. im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 478 ff. BGB. Für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen gelten im Übrigen die Regelungen gem. § 12.
  10. Macht der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend und stellt Medix bei Erbringen der Service-Dienstleistung fest, dass der Fehler durch falsche Bedienung des Gerätes, durch Installation inkompatibler Software oder Komponenten, die nicht von Medix stammen oder durch Computer-Viren verursacht worden sind, so behält sich Medix vor, eine Gebühr in Höhe von 100 EUR für eingeschickte Ware sowie eine Gebühr von 250 EUR für Vorort-Service-Einsätze zu erheben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Medix aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Medix vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die Medix auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der Medix (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für Medix als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Medix zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für Medix grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Eigentümer werden, räumt er Medix bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für Medix. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Medix ab. Medix ermächtigt ihn unwiderruflich, die an Medix abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Medix hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist Medix berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme bzw. die anderweitige Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, z.B. durch Pfändung der Vorbehaltsware durch Medix, erfordert keinen Rücktritt durch Medix.

§ 10 Zahlung
  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Medix über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst als Zahlung, nachdem der Wert unwiderruflich Medix zur Verfügung steht (Ablauf der 9-werktätigen gesetzlichen Sperrfrist).
  2.  Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware wird gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert.
  3. Medix ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Medix berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist Medix berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist Medix berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 § 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen Medix an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.


§ 12 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
  1. Medix haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: „Schadensersatzansprüche“) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Weiter haftet Medix nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Medix schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Garantien durch Medix übernommen wurden.
  2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in zwölf Monaten.
  3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet Medix insbesondere nicht für Schäden, die nicht an Liefergegenständen selbst entstanden sind, wie z .B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ausgeschlossen ist ferner jedwede Haftung von Medix für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene wirtschaftliche Ergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, z.B. ausgebliebener Einsparungen.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Der Käufer ist gehalten, durch die technisch Möglichen und wirtschaftlich zumutbaren und eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung und -speicherung.

 § 13 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


§ 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von Medix zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Medix erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.


§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung

Die Medix ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.


§ 16 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der Medix, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 17 Anwendbares Recht
  1. Die unter Geltung dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Regensburg. Medix ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§ 18 Werbung

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma Medix per Telefax, per Email, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
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